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Zeitungsvertrieb.
1 Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Ver—
leger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vor—
geschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
§ 29.
Ort der Einlieferung.
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben
nicht in die Briefkasten zu legen sind (1), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen.
Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft
von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (vu).
I1 Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Anderes
bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Druck-
sachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch
gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von Botenposten,
wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken
dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben.
A. In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, dürfen
den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden.
Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich
zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Er-
hebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postan-
stalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Zustellungsurkunde,
Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
gewöhnliche Packete,
Nachnahmesendungen, und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 400 Mark.
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet,
als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten — sei es in Betreff
der Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen — nicht zu besorgen sind.
1V Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich,
in welches er die von ihm angenommenen Werth= und Einschreibsendungen, Postanweisungen,
gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sen-
dungen ist auch der Auflieferer befugt. Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhn-
lichen Packete führt auch jeder nach den Bestimmungen unter m zur Annahme gewöhnlicher
Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich. Die Ertheilung des Ein-
lieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen Werth: und Einschreibsendungen,