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Postanweisungen und Nachnahmesendungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbrief-
träger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten
Bestellgang, zu überbringen.
V Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten porto-
pflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2⅛½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen
und Briefe mit Werthangabe (uu) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die
Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind,
außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus
entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilo-
gramm zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrage
der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§ 38 vul) zu entrichten.
VI Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhn-
lichen Packete um) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, welche
im Voraus zu entrichten ist.
VII. Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Post-
hülfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirektion zur Annahme von Packeten ermächtigt
sind, auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreib= und
Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen
des Inhabers der Posthülfstelle. Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthilsstelle
wird keine Nebengebühr erhoben.
8 30.
Zeit der Einlieferung.
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn
die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen
soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
a) Dienststunden.
I1 Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im All-
gemeinen:
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgens
bis 1 Uhr Mittags,
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens
bis 1 Uhr Mittags, und
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen
und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu
beschränken.
. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr
Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindestens
während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem
Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der
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