Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Postanweisungen und Nachnahmesendungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbrief- 
träger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten 
Bestellgang, zu überbringen. 
V Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten porto- 
pflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2⅛½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen 
und Briefe mit Werthangabe (uu) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die 
Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, 
außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus 
entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilo- 
gramm zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrage 
der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§ 38 vul) zu entrichten. 
VI Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhn- 
lichen Packete um) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, welche 
im Voraus zu entrichten ist. 
VII. Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Post- 
hülfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirektion zur Annahme von Packeten ermächtigt 
sind, auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreib= und 
Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen 
des Inhabers der Posthülfstelle. Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthilsstelle 
wird keine Nebengebühr erhoben. 
8 30. 
Zeit der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn 
die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen 
soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
a) Dienststunden. 
I1 Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im All- 
gemeinen: 
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgens 
bis 1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens 
bis 1 Uhr Mittags, und 
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen 
und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu 
beschränken. 
. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr 
Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindestens 
während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem 
Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der 
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