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X Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche von der
Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen Post-
beförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am
Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienst-
stunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur
Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt
dienstlich anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf.
im Voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe
Stunde vor dem Abgange der Post, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe
eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post der Ortspostanstalt überliefert werden können.
Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine
Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden.
XI Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (X) dürfen
bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, auch
gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen außerhalb der Schalterdienststunden angenommen
werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein. Für jedes Packet ist, neben den
im § 13 für dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungs-
gebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.
831.
Frankirungsvermerk.
1 Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt
oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe
oder Briefe mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen ent-
richtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-
vermerks amtlich bescheinigt, die Briefe aber werden als unfrankirt behandelt.
u Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern un-
frankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe
am Aufgabeort zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben.
§ 32.
Einlieferungsschein.
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungs-
schein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich daher
nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag der Ab-
sender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet,
wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise
überzeugend nachgewiesen wird.
8§ 33.
Rückschein.
1 Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung
oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangs-
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