Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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X Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche von der 
Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen Post- 
beförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am 
Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienst- 
stunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur 
Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt 
dienstlich anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. 
im Voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe 
Stunde vor dem Abgange der Post, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe 
eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post der Ortspostanstalt überliefert werden können. 
Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine 
Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden. 
XI Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (X) dürfen 
bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, auch 
gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen außerhalb der Schalterdienststunden angenommen 
werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein. Für jedes Packet ist, neben den 
im § 13 für dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungs- 
gebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. 
831. 
Frankirungsvermerk. 
1 Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt 
oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe 
oder Briefe mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen ent- 
richtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs- 
vermerks amtlich bescheinigt, die Briefe aber werden als unfrankirt behandelt. 
u Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern un- 
frankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe 
am Aufgabeort zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben. 
§ 32. 
Einlieferungsschein. 
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungs- 
schein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich daher 
nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag der Ab- 
sender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, 
wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise 
überzeugend nachgewiesen wird. 
8§ 33. 
Rückschein. 
1 Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung 
oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangs- 
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