Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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VI Für die Bestellung von Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestellbezirk 
werden für jede Postanweisung 5 Pf. erhoben. 
VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm schweren 
Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ gilogramm und der Post- 
anweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. Ge- 
langen Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Be- 
stellgeld 20 Pf. für das Stück. 
In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der 
Hülfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. 
vIn Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In solchem 
Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „frei einschließlich 
Bestellgeld“ niederzuschreiben. 
IX Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
X An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts werden Post- 
sendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Postorte angenommen. 
Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe § 24 un. 
X! Für Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts 
kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungs- 
fall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch die oberste 
Postbehörde augeordnet sind. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde wird für die Rücksendung 
der Zustellungsurkunde eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt 
den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr und bei Briefen mit Postnachnahme die Vorzeige- 
gebühr hinzu. 
Xu Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des 
Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestell- 
gebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit 
der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die 
geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. 
Xm Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- 
oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts nicht statt. 
zn Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind 
sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar 
jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mark, 
I) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich 
bestellt werden I. Mark 60 Pf., 
d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, sir jede tägliche 
Bestellung .... ....1Maxk 
o)fü1d1camtltchcn Verordnungsblätter. .......... 60 Pf.
	        
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