Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

152 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für welchen die 
Vorausbezahlung des Bezugspreises für die Zeitung crfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen 
richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des 
Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
930. 
Zeit der Bestellung. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen 
Briefe u. s. w. zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe § 24. 
. Sendungen mit dem Vermerke in der Ausfschrift: „postlagernd“ werden bei der Post- 
anstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (§ 45 1 Punkt 3 und 4) und dem Empfänger be- 
händigt, wenn sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweist. 
840. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
1 Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Post- 
sendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, 
wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbeschei- 
nigung 2c. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die 
Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften im Absatz u in Anwendung. 
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden 
Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die 
Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte 
befugt sein soll. Insofern die Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, 
muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz 
außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels be- 
rechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Post- 
anstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
1. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung 
der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser 
zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten 
Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waaren- 
proben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Ausfschrift angegeben, 
so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der 
Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so 
erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
i1. Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Be- 
vollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger rc. der Zutritt 
zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefe, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten 
und der Packete selbst, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.