Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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haft macht und den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der 
fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
III Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der 
Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurück- 
nehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
1V Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein 
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren 
Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die 
Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
v Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und 
kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs= und Staats- 
behörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sen- 
dungen zum Zweck der nachträglichen Einziehung des Portos vom Absender die Briefumschläge 
an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die 
Postanstalt zu wenden. 
VI Jn Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungs- 
gebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer 
Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so 
wird eine Gebühr nicht erhoben. 
VII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der 
Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen 
Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten 
verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für 
den Monat zu erheben. 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung mittels der Posten. 
851. 
Meldung zur Reise. 
!1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirektionen 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
a) bei den Postanstalten. 
I1 Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Wochentage vor der Abreise 
und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
1892 27
	        
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