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sterial-Bekanntmachung vom 5. Jannar 1891 vorgeschriebenen Weise — mittels
eines Strichs —, sondern nur in der Weise zu erfolgen hat, daß auf den
einzelnen Marken — handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels —
der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Beispiel 15. 3. 92.
Wir machen hierbei darauf aufmerksam, daß nach der Bestimmung unter
Ziffer II. 3 a der nachstehend abgedruckten Entschließung des Bundesraths
künftighin auch für die durch Arbeitgeber und Versicherte stattfindende Ent-
werthung von Marken nur noch die vorstehend bemerkte Art der Entwerthung
durch Angabe des Entwerthungstags zur Anwendung zu bringen ist, während
andere Entwerthungszeichen unzulässig sind.
Weimar, den 4. Jannar 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Bekaunutmachung,
betreffend die Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung.
Vom 24. Dezember 1891.
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 22. Dezember d. J. einige
Abänderungen der Vorschriften über die Entwerthung von Marken bei der
Invaliditäts= und Altersversicherung (Bekanntmachung vom 27. November 1890,
Centralbl. für das Deutsche Reich S. 369) beschlossen hat, werden die An-
ordnungen des Bundesraths über:
1) die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver-
sicherungspflicht,
2) die Entwerthung und Vernichtung von Marken
in der veränderten Fassung, welche sie durch die Beschlüsse vom 22. d. M.
erhalten haben, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 24. Dezember 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters-
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundes-