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u Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Eck—
plätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in
derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen.
in Gehen unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen im Haupt—
wagen und in den Beiwagen um soviel Nummern vor, als Plätze frei werden.
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt.
!V Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den
vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach.
b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs.
V Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für den
letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
c) Bei Reisenden nach Zwischenorten.
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benutzen
wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis
zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen
einnehmen.
d) Bei Reisen von Haltestellen aus.
l Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haletestellen
aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den bei
dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
vIn Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen ein-
zunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reisenden sich nicht bei
dessen Entscheidung beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Der getroffenen Entscheidung
haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
868.
Reisegepäck.
!1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet,
als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 8§ I, 2, 1!
und 12).
II Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum
untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.
in Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die
Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an welchen
sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth
angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Be-
stimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer
dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschrei-