Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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z Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von 
einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr 
und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der 
Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
§ 64. 
Zahlungssätze. 
a) Für die Pferde. 
1 An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen. 
"b) Wagengeld. 
Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder 
Schlittens für das Kilometer .. . 10Pf. 
In Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht 
verpflichtet. 
iv Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, 
wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem 
Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge 
es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
c) Bestellgebühr. 
v Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf 
anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr 
nicht statt. 
d) Schmiergeld. 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 
25 Pf. zu zahlen. 
Pf. zu zah c) Beleuchtungskosten. 
vun Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten. 
Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen 
Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. 
Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den 
Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
f) Wegegeld und sonstige Wege= 2c. Abgaben. 
vIll Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach den 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung 
kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. 
8) Postillonstrinkgeld. 
I!X Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon 
für das Kilometer 10 Pf.
	        
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