168
z Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von
einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr
und Nachtheil bewerkstelligt werden kann.
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der
Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
§ 64.
Zahlungssätze.
a) Für die Pferde.
1 An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen.
"b) Wagengeld.
Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder
Schlittens für das Kilometer .. . 10Pf.
In Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht
verpflichtet.
iv Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen,
wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem
Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge
es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
c) Bestellgebühr.
v Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf
anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr
nicht statt.
d) Schmiergeld.
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind
25 Pf. zu zahlen.
Pf. zu zah c) Beleuchtungskosten.
vun Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten.
Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen
Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet.
Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den
Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden.
f) Wegegeld und sonstige Wege= 2c. Abgaben.
vIll Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach den
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung
kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
8) Postillonstrinkgeld.
I!X Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon
für das Kilometer 10 Pf.