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) Rückbenutzung einer Extrapost.
X Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden auf-
halten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station
die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären,
für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und 8 sich ergebenden Be-
träge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilo-
metern zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und
des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß
den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt
werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hin-
fahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestim-
mungen nicht Anwendung finden.
i) Vorausbestellung von Extrapostpferden.
Xl Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der
Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener
Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß
Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung
der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder
ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit
welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache
des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unter-
schrieben hat. Ist der Reisende nicht am Ort ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so
muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den
Posten zur Vorausbestellung von Extrapostpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
k) Wartegeld.
An Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als
eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt
Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertel-
stunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufent-
halt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.
um Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von
25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet,
b) bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet,
zu entrichten.
!) Abbestellung von Extraposten.
XIV Benutzt ein im Ort befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so
hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn
dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des
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