Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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) Rückbenutzung einer Extrapost. 
X Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden auf- 
halten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station 
die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, 
für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und 8 sich ergebenden Be- 
träge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilo- 
metern zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und 
des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß 
den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt 
werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hin- 
fahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestim- 
mungen nicht Anwendung finden. 
i) Vorausbestellung von Extrapostpferden. 
Xl Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der 
Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener 
Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß 
Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung 
der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder 
ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit 
welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache 
des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unter- 
schrieben hat. Ist der Reisende nicht am Ort ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so 
muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den 
Posten zur Vorausbestellung von Extrapostpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. 
An Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als 
eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt 
Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertel- 
stunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufent- 
halt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
um Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch 
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 
25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
b) bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
!) Abbestellung von Extraposten. 
XIV Benutzt ein im Ort befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so 
hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn 
dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des 
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