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bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen- und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestell—
gebühr als Entschädigung zu entrichten.
m) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen.
xv Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen
auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst
auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden.
Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Um—
spannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten
Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen.
XV Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
1. das bestimmungsmäßige Extrapost-, Wagen= und Trinkgeld,
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern 15 Kilometer oder
mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer,
2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsort der
Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt nach
derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt.
Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder
außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
1. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Ort
der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trink-
geldes nach der wirklichen Entfernung,
2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen
Gebühren,
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die
Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören,
die Hälfte der bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für den-
jenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet
wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat.
n) Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern.
XVII Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren für
eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
o) Extraposten, welche über eine Station hinaus benutzt werden.
XV. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder
seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die
Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum