Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Bestimmungsort gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, 
jedoch mindestens für 15 Kilometer gegeben werden. 
xix Geht die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab und 
über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, so 
kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen 
Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
p) Extraposttarif. 
xx In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bestimmten 
Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus 
welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Neben— 
kosten ersehen kann. 
65. 
Zahlung und Onittung. 
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches 
erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stations- 
weise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
1. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten unauf- 
gefordert ein Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die 
geschehene Bezahlung der Extrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung 
ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich 
zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen 
zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die 
Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen, oder die nochmalige Zahlung von ihm ver- 
langt wird. 
in Die Entrichtung der Extrapostgelder für alle Stationen eines gewissen Kurses auf 
einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen statthaft, auf welchen wegen 
der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
tVv Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe für 
die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung 
eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende 
Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt 1 Mark. 
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapostgeld und sämmtliche Nebenkosten, 
als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken= und Fährgeld von der Postanstalt am 
Abgangsort für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das 
Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht 
wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des 
Reisenden wirklich geschmiert wird, oder wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für 
Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten Weg 
vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgesunden hat, zu verlassen, 
28“
	        
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