Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

174 
beim Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde 
zur Weiterreise bestellen. 
e) Führung der Pferde. 
v Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder 
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich 
auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
870. 
Beschwerden. 
1 Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, dieselbe in 
den Begleitzettel einzutragen. 
871. 
Inkrafttreten. 
1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. 
Berlin, den 11. Juni 1892. 
Der Reich skanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
[/77 Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 20, 
21, 22, 23, 24, 25 und 26: 
S. 317 Bezug von Invaliden= und Altersrenten in ausländischen Bezirken; 
„ 320 u. 426 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der 
Zoll= und Steuerstellen; 
327 Zollfreier Einlaß der von der internationalen Ausstellung für 
Musik= und Theaterwesen in Wien zurückgebrachten deutschen Güter; 
„ 389 Bekanntmachung, betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe 
nicht gehörigen Pflänzlinge; 
391 Gesammt= Verzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über 
die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berech- 
tigten Lehranstalten; 
408 Abänderung der Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für 
die aus meistbegünstigten Ländern eingesandten Waaren. Abänderung 
77
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.