182
II. Das Staats-Ministerium bestimmt die Bezirke der Landgerichte, in
welchen die einzelnen Referendare dem Vorbereitungsdienste sich zu unter-
ziehen haben. Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungs-
dienstes, sowie die Zuweisung der Referendare an Großherzogliche Behörden
und Rechtsanwälte (§ 21 des Regulativs) steht in jedem Landgerichtsbezirke
dem Präsidenten des Landgerichts kraft ein für alle Mal ertheilten Auftrags
des Staats-Ministeriums zu.
Die Zuweisung der Referendare an das gemeinschaftliche Thüringische
Oberlandesgericht oder an die Staatsanwaltschaft bei diesem erfolgt durch das
Staats-Ministerium.
Die im §22 des Regulativs erwähnten Zeugnisse sind zunächst dem
Landgerichts-Präsidenten und durch diesen dem Staats-Ministerium zu über-
mitteln.
III. Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach
mindestens ein und ein halbes Jahr beim Amtsgericht, sechs Monate beim
Landgericht, einige Monate bei der Staatsanwaltschaft und sechs Monate beim
Rechtsanwalt zu beschäftigen.
Die Beschäftigung beim Amtsgericht ist regelmäßig so zu theilen, daß
der Referendar das erste Jahr der Vorbereitungszeit hindurch und noch sechs
Monate gegen den Schluß der Vorbereitungszeit beim Amtzgericht beschäftigt
wird. Der Referendar darf auch, jedoch höchstens sechs Monate, unter ent-
sprechender Kürzung der obenbezeichneten Zeiträume mit Genehmigung des
kompetenten Ministerial-Departements bei einer höheren Verwaltungsbehörde
beschäftigt werden. Im Fall der Beschäftigung des Referendars bei einer
Verwaltungsbehörde finden die §§ 22, 23 und 24 des Regulativs geeignete
Anwendung.
IV. Die Verpflichtung der Referendare geschieht durch Abnahme des in
der Beilage A, die Verpflichtung der Gerichtsassessoren durch Abnahme des in
der Beilage B des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850
formulirten Eides.
V. Auch zu einer juristische Vorbildung voraussetzenden Stelle im
höheren Verwaltungsdienste soll in der Regel Niemand befördert werden, welcher
nicht beide juristische Prüfungen bestanden hat.
VI. Das nachstehende neue Regulativ tritt mit dem 1. Januar 1893
in Kraft.