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Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig voll—
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, am 10. August 1892.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. v. Borberg.
Neues Regulativ, die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung
zum höheren Justizdienste betreffend.
Erster Titel.
Die erste juristische Prüfung.
§ 1.
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den
Präsidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena
zu richten.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. das Zeugniß der Reife zur Universität;
2. das Zeugniß über die Militärverhältnisse;
3. die Universitäts-Abgangszeugnisse nebst den darin angeführten oder
besonders ausgestellten Zeugnissen über den Besuch von seminaristischen
und sonstigen Uebungsvorlesungen;
4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem ins-
besondere der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist, auch die
Disciplinen bezeichnet werden mögen, denen etwa der Rechtskandidat
vorzugsweise Fleiß und Interesse zugewendet hat.
Das Gesuch und der demselben beizufügende Lebenslauf sind von dem
Rechtskandidaten eigenhändig zu schreiben.
82.
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um
Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat
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