Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig voll— 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, am 10. August 1892. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. v. Borberg. 
Neues Regulativ, die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung 
zum höheren Justizdienste betreffend. 
Erster Titel. 
Die erste juristische Prüfung. 
§ 1. 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den 
Präsidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena 
zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. das Zeugniß der Reife zur Universität; 
2. das Zeugniß über die Militärverhältnisse; 
3. die Universitäts-Abgangszeugnisse nebst den darin angeführten oder 
besonders ausgestellten Zeugnissen über den Besuch von seminaristischen 
und sonstigen Uebungsvorlesungen; 
4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem ins- 
besondere der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist, auch die 
Disciplinen bezeichnet werden mögen, denen etwa der Rechtskandidat 
vorzugsweise Fleiß und Interesse zugewendet hat. 
Das Gesuch und der demselben beizufügende Lebenslauf sind von dem 
Rechtskandidaten eigenhändig zu schreiben. 
82. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um 
Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat 
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