Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im In— 
lande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in 
Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begrün— 
dende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken. 
(88. 109, 112, 114, 117, 120, 125.) 
Entwerthung. 
1) Sofern auf Grund der 8§§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung 
der Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder 
durch andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Ver- 
sicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes- 
Centralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die 
den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Ein- 
klebung zu entwerthen sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen 
ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei 
darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
2) (Fortgefallen.) 
3) Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Ver- 
sicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in 
einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, 
oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie be- 
fugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu ent- 
richten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken 
entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betref- 
fenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber 
erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der 
Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungs- 
tages vorgeschrieben werden. 
3) a. Unbeschadet der nach Ziffern 1 und 3 etwa erlassenen weiteren 
Anordnungen sind Arbeiter und Versicherte, sowie die die Beiträge einziehenden 
Organe von Krankenkassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebe- 
stellen) befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken handschriftlich 
oder unter Anwendung eines Stempels zu entwerthen.
	        
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