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der Rechtskandidat über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugniß
der Obrigkeit des Aufenthaltsortes vorzulegen.
83.
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die
Zulassung oder Zurückweisung des Rechtskandidaten zu verfügen.
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-
Abgangszengnissen oder sonstigen Zengnissen anzunehmen ist, daß der Rechts-
kandidat ein dem §#2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des
& 7 dieses Regulativs entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat.
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der
Rechtskandidat nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der
juristischen Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Rechtskandidat nach
den vorgelegten Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet
hat, daß dasselbe als ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen
werden kann.
84.
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesammt—
heit der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen statt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein—
zureichen. Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Be-
stimmungen im § 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen
Oberlandesgerichts vom 19. Februar 1877 und Artikel 4 des Accessions=
Vertrages vom 23. April 1878.
85.
Die Prüfung erfolgt bei dem Oberlandesgericht durch eine aus drei Mit—
gliedern, einschließlich des Vorsitzenden, bestehende Prüfungskommission.
Den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission ernennt der Prä—
sident des Oberlandesgerichts aus dem Kreise der Mitglieder dieses Gerichts
und der ordentlichen und außerordentlichen Professoren der Rechtswissenschaft
an der Universität Jena.
Alljährlich wird eine Kommission zur Prüfung derjenigen Rechtskandidaten,
welche innerhalb der dem 1. April vorhergehenden sechs Monate und eine
zweite Kommission zur Prüfung derjenigen Rechtskandidaten, welche innerhalb