Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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der dem 1. Oktober vorhergehenden sechs Monate zur Prüfung zugelassen 
worden sind, bestellt. 
Falls sich unter den zu prüfenden Rechtskandidaten ein naher Verwandter 
oder Verschwägerter eines Mitgliedes der jeweiligen Prüfungskommission be- 
findet, ist neben dieser eine besondere Prüfungskommission zu bestellen. 
§ 6. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
Die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Fertigung einer 
wissenschaftlichen Arbeit und aus der Beantwortung einer Anzahl schriftlicher 
Fragen. 
87. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disciplinen des öffentlichen und 
Privatrechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staats— 
wissenschaften. 
Die Prüfung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Rechts— 
kandidaten, seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung 
der Rechtsverhältnisse, sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Rechtskandidat 
überhaupt die für seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts- und 
staatswissenschaftliche Bildung erworben habe. 
88. 
Die wissenschaftliche Aufgabe ist dem zugelassenen Rechtskandidaten nach 
vorgängiger Verständigung mit den übrigen Mitgliedern der Kommission über 
die zu ertheilende Aufgabe vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zur 
schriftlichen Beantwortung zu übergeben. 
Der Rechtskandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Cibvil— 
recht, dem deutschen Privatrecht, dem Handelsrecht, dem Kirchenrecht, dem 
Civilprozeßrecht oder dem Strafrecht angehören solle. 
§ 9. 
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern. 
Am Schlusse hat der Rechtskandidat zu versichern, daß er die Arbeit selbst- 
ständig angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich 
dabei nicht bedient habe.
	        
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