185
der dem 1. Oktober vorhergehenden sechs Monate zur Prüfung zugelassen
worden sind, bestellt.
Falls sich unter den zu prüfenden Rechtskandidaten ein naher Verwandter
oder Verschwägerter eines Mitgliedes der jeweiligen Prüfungskommission be-
findet, ist neben dieser eine besondere Prüfungskommission zu bestellen.
§ 6.
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen.
Die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Fertigung einer
wissenschaftlichen Arbeit und aus der Beantwortung einer Anzahl schriftlicher
Fragen.
87.
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disciplinen des öffentlichen und
Privatrechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staats—
wissenschaften.
Die Prüfung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Rechts—
kandidaten, seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung
der Rechtsverhältnisse, sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Rechtskandidat
überhaupt die für seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts- und
staatswissenschaftliche Bildung erworben habe.
88.
Die wissenschaftliche Aufgabe ist dem zugelassenen Rechtskandidaten nach
vorgängiger Verständigung mit den übrigen Mitgliedern der Kommission über
die zu ertheilende Aufgabe vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zur
schriftlichen Beantwortung zu übergeben.
Der Rechtskandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Cibvil—
recht, dem deutschen Privatrecht, dem Handelsrecht, dem Kirchenrecht, dem
Civilprozeßrecht oder dem Strafrecht angehören solle.
§ 9.
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern.
Am Schlusse hat der Rechtskandidat zu versichern, daß er die Arbeit selbst-
ständig angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich
dabei nicht bedient habe.