Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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säumt, so bedarf es, wenn er sich von Neuem der Prüfung unterziehen will, 
einer nochmaligen Zulassung zu letzterer. 
Bei wiederholter unentschuldbarer Säumniß in Einreichung der schrift- 
lichen Arbeit oder bei wiederholtem unentschuldbaren Ausbleiben im Prüfungs- 
termin gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
–12. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob dieselbe „ausreichend“", „gut“, oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, 
wird durch Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der 
schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden. 
8 13. 
Ueber die Prüfung jedes Rechtskandidaten sind Akten zu führen, in 
welche die schriftlichen Arbeiten, die Begutachtungen der letzteren, sowie An— 
gaben über die Gegenstände der mündlichen Prüfung und über das Gesammt— 
ergebniß der Prüfung aufzunehmen sind. 
814. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens 
sechs Monaten behufs besserer Vorbereitung von der Prüfungs-Kommission 
zurückgewiesen. 
Wenn die schriftliche Arbeit (§ 9) nach dem einstimmigen Urtheil der 
Mitglieder der Prüfungskommission den Anforderungen genügt, so kann die 
wiederholte Prüfung auf die Beantwortung der schriftlichen Fragen unter 
Klaufur und auf die mündliche Prüfung beschränkt werden. 
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von einer weiteren Prüfung 
ausgeschlossen. 
15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebniß derselben ein 
Zeugniß des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 
8 16. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten 
Dreißig Mark erhoben.
	        
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