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§ 17.
Ueber die Aufnahme des Geprüften als Referendar in den Vorbereitungs-
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren.
Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird für den-
selben eidlich verpflichtet.
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.
Zweiter Titel.
Der Vorbereitungsdienst.
818.
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden
kann, eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Justizdienst zurück—
gelegt haben.
819.
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen.
8 20.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß
sich dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staats—
anwaltschaftlichen ingleichen des Gerichtsschreiberei- und Bureaudienstes, sowie
des Rechtsanwaltsberufs eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit er—
werben, wie sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder
Staatsanwaltes, sowie zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft
erforderlich ist.
821.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes
steht der Landesjustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die
Zuweisung der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
8 22.
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt
den Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten ob,
welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist.