Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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§ 17. 
Ueber die Aufnahme des Geprüften als Referendar in den Vorbereitungs- 
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren. 
Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird für den- 
selben eidlich verpflichtet. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst. 
Zweiter Titel. 
Der Vorbereitungsdienst. 
818. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden 
kann, eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Justizdienst zurück— 
gelegt haben. 
819. 
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und 
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. 
8 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß 
sich dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staats— 
anwaltschaftlichen ingleichen des Gerichtsschreiberei- und Bureaudienstes, sowie 
des Rechtsanwaltsberufs eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit er— 
werben, wie sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder 
Staatsanwaltes, sowie zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft 
erforderlich ist. 
821. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes 
steht der Landesjustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die 
Zuweisung der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
8 22. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt 
den Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten ob, 
welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist.
	        
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