Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein 
Zeugniß über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die 
Leistungen des Referendars und die in denselben hervorgetretenen Mängel der 
Landesjustizverwaltung zu übermitteln. 
Das Zeugniß ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
8 23. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Ge— 
richten und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungs- 
weise Beamten der Staatsanwaltschaft zu überweisen. 
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen 
der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Thätigkeit, einschließlich der Justiz- 
verwaltung und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie werden 
dabei der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere 
Aufmerksamkeit zuzuwenden und darauf zu achten haben, daß dieselben nicht 
bloß pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden. 
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Refe- 
rendare überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung 
oder Ueberwachung verträglich erscheint. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den 
Sitzungen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, 
ihre Ansicht in freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von 
ihnen selbst bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer 
Ansicht veranlaßt werden. Auch sind die Referendare in ausgedehntem Maße 
zur Wahrnehmung der Verrichtungen eines Gerichtsschreibers heranzuziehen. 
8 24. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine 
Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen 
Geschäfte zu geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vor— 
bereitungsdienstes betrauten Person zu übergeben und von dieser zum Zeichen 
genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. 
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