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Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein
Zeugniß über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die
Leistungen des Referendars und die in denselben hervorgetretenen Mängel der
Landesjustizverwaltung zu übermitteln.
Das Zeugniß ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
8 23.
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Ge—
richten und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungs-
weise Beamten der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen
der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Thätigkeit, einschließlich der Justiz-
verwaltung und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie werden
dabei der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere
Aufmerksamkeit zuzuwenden und darauf zu achten haben, daß dieselben nicht
bloß pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden.
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Refe-
rendare überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung
oder Ueberwachung verträglich erscheint.
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den
Sitzungen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen,
ihre Ansicht in freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von
ihnen selbst bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer
Ansicht veranlaßt werden. Auch sind die Referendare in ausgedehntem Maße
zur Wahrnehmung der Verrichtungen eines Gerichtsschreibers heranzuziehen.
8 24.
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine
Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen
Geschäfte zu geben ist.
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vor—
bereitungsdienstes betrauten Person zu übergeben und von dieser zum Zeichen
genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen.
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