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Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den
einzelnen Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Bei-
spiel 15. 3. 92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
3) b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer
vom Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung
von Marken besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der
Ziffer 3 a Absatz 2 von demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzu-
kleben hat.
In den Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch die Landes-Centralbe-
hörde die Verpflichtung anderweit geregelt werden.
Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung
von Beitragsmarken nachzuholen.
4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des
§. 117 Absatz 4 und des §. 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere
Anordnung treffen.
5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen
entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum
Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen
der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde be-
zeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von
jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen.
Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf
die Außenseite der Onittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung
eines Stempels der Vermerk „eutwerthet“ zu setzen und die entwerthende
Stelle zu bezeichnen.
6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht
werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und
die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppel-
marken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben.
7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf
Grund der Bestimmungen in Ziffer 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zu-
widerhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine
höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer
Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den
durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.