Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den 
einzelnen Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Bei- 
spiel 15. 3. 92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
3) b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer 
vom Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung 
von Marken besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der 
Ziffer 3 a Absatz 2 von demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzu- 
kleben hat. 
In den Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch die Landes-Centralbe- 
hörde die Verpflichtung anderweit geregelt werden. 
Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung 
von Beitragsmarken nachzuholen. 
4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des 
§. 117 Absatz 4 und des §. 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere 
Anordnung treffen. 
5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen 
entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum 
Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen 
der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde be- 
zeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von 
jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. 
Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf 
die Außenseite der Onittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung 
eines Stempels der Vermerk „eutwerthet“ zu setzen und die entwerthende 
Stelle zu bezeichnen. 
6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht 
werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und 
die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppel- 
marken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 
7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf 
Grund der Bestimmungen in Ziffer 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zu- 
widerhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine 
höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den 
durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.
	        
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