Regierungs-Mlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 23. Weimar. 10. September 1892.
Inhalt: Verordnung, die Verleihung von Medaillen betreffend, Seite 197. — Ministerial--Bekanntmachung, die
Liquidirung der Reichs- Versicherungsbank in Bremen (Versicherungs-Gesellschaft a. G.) betr., S. 199. —
Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Berlinischen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
betr., Seite 199.
(851 Verordnung, die Verleihung Unserer Medaillen betreffend; vom 25. August 1892.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
verordnen in Betreff der von Uns zu verleihenden Medaillen, unter Aufhebung
der Verordnung vom 7. Dezember 1889, wie folgt:
1.
Die für Verdienste, welche durch eine Wirksamkeit in Angelegenheiten
des Großherzogthums Sachsen und des deutschen Reichs erworben sind, von
Uns zu verleihende Medaille (Verdienst-Medaille) besteht aus einer runden
Schaumünze, deren Vorderseite Unser Bildniß zeigt, während die Rückseite die
Inschrift „dem Verdienste“ enthält, umrahmt von einem aus Eichenlaub
geflochtenen Kranze. 2
Die zur Anerkennung für sonstige löbliche Leistungen, oder gute Dienste
von Uns zu verleihende Medaille (Anerkennungs-Medaille) besteht aus
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