198
einer runden Schaumünze, deren Vorderseite Unser Bildniß zeigt, während die
Rückseite Unseren Namenszug mit darüber schwebender Krone ohne sonstige
Inschrift oder Umkränzung trägt.
3.
Die unter 1 und 2 gedachten Medaillen werden in Gold, Silber oder
Bronze verliehen und am landesfarbigen Band getragen.
4.
Für hervorragende Verdienste auf dem Gebiet der Wissenschaft und Künste
behalten Wir Uns vor, eine goldene Medaille, deren Vorder- und Rückseite
der Vorschrift unter Ziffer 1 sonst entspricht, zum Tragen am Bande Unseres
Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken zu verleihen und zwar
in zwei Klassen, nämlich
die erste Klasse in ovaler Form mit dem Bande des Komthurkreuzes
zum Tragen um den Hals,
die zweite Klasse in der gewöhnlichen Form mit dem Bande des Ritter—
kreuzes zum Tragen auf der Brust.
Der Inhaber einer Medaille zweiter Klasse hat dieselbe, wenn ihm später
die höhere Klasse verliehen werden sollte, an den Ordenskanzler zurückzusenden.
5
Die Verleihung der unter 1 bis 4 gedachten Medaillen erfolgt durch
Uns auf den Vorschlag Unseres Staats-Ministeriums.
6
Die unter 1 bis 4 gedachten Medaillen verbleiben nach dem Ableben des
Inhabers Eigenthum seiner Familie und Erben.
Würde die Familie die Absicht haben, eine solche Medaille zu veräußern,
so kann dies nur auf dem Wege geschehen, daß dieselbe gegen Erstattung des
Metallwerthes an das Ordenssekretariat abgegeben wird.
So geschehen und gegeben
Scheveningen, den 25. August 1892.
Carl Alexander.
v. Groß.