Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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einer runden Schaumünze, deren Vorderseite Unser Bildniß zeigt, während die 
Rückseite Unseren Namenszug mit darüber schwebender Krone ohne sonstige 
Inschrift oder Umkränzung trägt. 
3. 
Die unter 1 und 2 gedachten Medaillen werden in Gold, Silber oder 
Bronze verliehen und am landesfarbigen Band getragen. 
4. 
Für hervorragende Verdienste auf dem Gebiet der Wissenschaft und Künste 
behalten Wir Uns vor, eine goldene Medaille, deren Vorder- und Rückseite 
der Vorschrift unter Ziffer 1 sonst entspricht, zum Tragen am Bande Unseres 
Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken zu verleihen und zwar 
in zwei Klassen, nämlich 
die erste Klasse in ovaler Form mit dem Bande des Komthurkreuzes 
zum Tragen um den Hals, 
die zweite Klasse in der gewöhnlichen Form mit dem Bande des Ritter— 
kreuzes zum Tragen auf der Brust. 
Der Inhaber einer Medaille zweiter Klasse hat dieselbe, wenn ihm später 
die höhere Klasse verliehen werden sollte, an den Ordenskanzler zurückzusenden. 
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Die Verleihung der unter 1 bis 4 gedachten Medaillen erfolgt durch 
Uns auf den Vorschlag Unseres Staats-Ministeriums. 
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Die unter 1 bis 4 gedachten Medaillen verbleiben nach dem Ableben des 
Inhabers Eigenthum seiner Familie und Erben. 
Würde die Familie die Absicht haben, eine solche Medaille zu veräußern, 
so kann dies nur auf dem Wege geschehen, daß dieselbe gegen Erstattung des 
Metallwerthes an das Ordenssekretariat abgegeben wird. 
So geschehen und gegeben 
Scheveningen, den 25. August 1892. 
Carl Alexander. 
v. Groß.
	        
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