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Diese Verzeichnisse sind von den Rechnungsämtern und Stener—
Lokalkommissionen, sobald nach Maßgabe des § 74 des neurevidirten
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September
1883 die Auswerfung der Einzel-Steuerbeträge für das laufende
Jahr erfolgt ist, durch Eintragung der letzteren zu ergänzen und
hierauf an die Aufsichtsbehörden bis Mitte April jeden Jahres zurück-
zugeben.
Die Aufsichtsbehörden haben dann auf Grund der Verzeichnisse
die Einkommensteuerbeträge der Judengemeinden und einzelnen Juden
ihres Bezirks zusammenzustellen und diese Zusammenstellungen unter
Beifügung der Verzeichnisse spätestens bis Ende April jeden Jahres
an das Staats-Ministerium, Departement des Cultus, einzusenden.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.
Weimar, den 21. September 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Cultus.
v. Boxberg.
[/94/ III. Daß von der Direktion der Versicherungs-Gesellschaft „Arminia“
Militärdienstkosten= und Aussteuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in München
an Stelle des Kaufmanns Hugo Oberländer zu Weimar, bisherigen Haupt-
agenten derselben, der Subdirektor Emil Fischer daselbst zum Hauptagenten
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 16. Febrnar 1891 (Regierungs-Blatt Seite 18)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 24. September 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.