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dürfnisse der einzelnen Gemeinden berechneten Zahl nebst den erforderlichen
Exemplaren der Gemeindekontrolliste (§ 11) und der gegenwärtigen, zugleich
als Anweisung dienenden Bekanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen
werden. 84
Die Gemeindevorstände haben in der Zeit zwischen dem 18. und 27. Novem—
ber d. J. in jedes Haus (Gehöft, Anwesen, Hofraithe) ein Exemplar der Haus—
liste (§ 3) dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter einhändigen zu lassen und
dabei sorgfältig darauf zu achten, daß kein Hausgrundstück übergangen werde,
auch wenn in demselben keine der Thiergattungen, auf welche die Erhebung
sich bezieht, gehalten wird. 86
Reicht die Zahl der übersandten Hauslisten für die Zahl der Empfangs—
berechtigten nicht aus, so sind die nöthigen Nachbestellungen sofort unmittelbar
an das statistische Bureau zu Weimar zu richten.
86.
Zur Ausfüllung der Hauslisten in der aus dem Formular ersichtlichen
Weise und nach den dort abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer
oder deren Stellvertreter verpflichtet; die Ausfüllung erfolgt nicht für jede
Haushaltung besonders, sondern in der Art, daß der gesammte Viehbestand
des Hauses (Gehöftes rc.) nach den bei den einzelnen Viehgattungen vorge-
schriebenen Abtheilungen in der Hausliste ungetrennt zur Aufzeichnung ge-
bracht, sonach der Viehbestand mehrerer im Hause (Gehöft 2c.) etwa befindlicher
Haushaltungen zusammengefaßt wird.
87.
Die in der Hausliste vorgeschriebenen Angaben über die Stückzahl sind
mit thunlichster Sorgfalt und Genauigkeit zu bewirken
Zur Erzielung vollständiger, richtiger und korrekter Angaben haben die
Gemeindevorstände oder die Zähler bei Austheilung der Hauslisten die Haus-
besitzer, da nöthig, entsprechend zu instruiren.
88.
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember d. J. zu erfolgen,
etwa nöthig werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Vieh—
haltung am 1. Dezember d. J. zu beziehen.