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ierungs-Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
2. Dezember 1892.
Inhalt: Nachtrag zu der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1889, das Gesetz vom 18. Mai 1889 über die
Haltung der Zuchtstiere betreffend, Seite 225. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Vorbereitungs-
dienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen, Seite 226. — Ministerial=
Bekanntmachung, die Ausführung der Betriebsordnung für die Haupt-Eisenbahnen Deutschlands und der
Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 betreffend, Seite 227. — Inhalts-
Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 227.
Nummer 29. Weimar.
(1071 1. Nachtrag
zu der Ausführungs-Verordnung vom 28. Juli 1889, das Gesetz vom 18. Mai
1889 über die Haltung der Zuchtstiere betreffend.
In Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1889 —
Regierungs-Blatt S. 165 —, das Gesetz vom 18. Mai 1889 über die
Haltung der Zuchtstiere betr. — Regierungs-Blatt S. 101 —, wird mit höchster
Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet:
der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1889 erhält folgende Fassung:
Die Zahl derjenigen Kühe und Kalbinnen, für welche mindestens
ein Zuchtstier gehalten werden muß, wird — vorbehaltlich der nach-
folgenden Bestimmungen — auf 100 festgestellt.
Für jedes volle oder angefangene Hundert muß ein weiterer Zucht-
stier gehalten werden. Jedoch bleibt es dem Bezirksdirektor nachgelassen,
bei besonderer Güte des vorhandenen Zuchtstiers, solange die über-
schießende Zahl das erste Hundert nicht mehr als um 20 überschreitet,
auf Ansuchen von der Anschaffung eines weitern Zuchtstiers zeitweilig
noch zu entbinden, auch bei Haltung von zwei oder mehr Zuchtstieren
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