Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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b)  von  denjenigen  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,
welche  ohne  Wohnsitz  in  einem  zum  dentschen  Reiche  gehörigen  Lande
ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  Reiches  nehmen,  so  lange  dieselben
nicht  zugleich  die  Staatsangehörigkeit  des  fremden  Staates  besitzen,
in  welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen  haben,

mit  Ausnahme  der  zu  a)  und  b)  im  Großherzogthume  nicht  steuerpflichtigen
Zinsen  und  Gewinnantheile  von  denjenigen  Kapitalien,  welche  und  so  lange
dieselben  in  Folge  eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  außerhalb
des  Reichsgebietes  an  Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kaution  eingezahlt
  oder  hinterlegt  worden  sind;

c)  von  Fremden  insoweit,  als  solche  Kapitalien  von  ihnen  in  Folge
eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume
an  Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kaution  eingezahlt  oder
hinterlegt  worden  sind.

Ausgenommen  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  sind  nur  diejenigen
Zinsen  und  Gewinnantheile,  welche  von  inländischen  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  unter  die  Mitglieder  vertheilt  werden  und  daher  nach  §  48
des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  als  Theil  des  Reingewinns  bei  der
Einschätzung  dieser  Gesellschaften  und  Genossenschaften  zu  berechnen  sind.

10.  Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle,  welche  auf
Grundbesitz  im  Großherzogthume  dinglich  ruhen:

von  jedem  Bezugsberechtigten  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  Reichsangehöriger
  oder  Fremder  ist,  mit  Einschluß  der  juristischen  Personen,
Vereine  u.  s.  w.,  und  ohne  Unterschied  des  Wohnsitzes  oder  des
Aufenthaltsortes  des  Bezugsberechtigten.

II.

Dagegen  sind  ohne  Unterschied  der  Bezugsberechtigten  und  des  Wohn—
sitzes  und  des  Aufenthaltsortes  überhaupt  im  Großherzogthume  nicht  steuer—
pflichtig:

1.  Gehalts-  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension
aus  der  Staatskasse  eines  anderen  Landes  des  deutschen  Reichs;