Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als Heimaths— 
lande angehören, ingleichen 
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen 
solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und entweder 
zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die Staats— 
angehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im andern 
Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten persön— 
lichen Steuern zugezogen sind, 
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume 
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande 
einen Wohnsitz zu haben; 
4. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines fremden, 
d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates: 
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im 
Großherzogthume haben, und 
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Großherzog= 
thume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
5. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Hofkasse: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete 
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen, 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts- 
ortes; 
6. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger 
Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von 
inländischen Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als 
öffentliche Kassen anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschafts- 
kassen: 
40“
	        
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