Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, in Loosen 
zu Lotterieanleihen u. s. w., auf längere oder auf kürzere Zeit angelegt 
sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen oder auf 
einem andern Rechtsgeschäfte beruht. 
Es sind demnach auch z. B. die Zinsrenten von verzinslichen Kauf— 
geldern, Ablösungs-Kapitalen, Kautionen, die Zinsen und Ge— 
winnantheile von Aktien, an Kommanditgesellschaften, von Loosen zu 
Lotterieanleihen (abgesehen von den Ausnahmen unter 19) anzumelden. 
Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes, ingleichen bei 
inländischen in das Genossenschafts-Register eingetragenen 
Spar= und Vorschuß-Vereinen einen Kapital-Betrag von zu- 
sammen noch nicht vollen Drei Hundert Mark Reichsmünze angelegt 
haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen hiervon zur Versteuerung an- 
zumelden. 
Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß 
Renten von verzinslichen Kapitalien und Gewinnantheile von Aktien 
ihrem vollen Betrage nach zur Versteuerung anzumelden sind und daß 
es nicht mehr gestattet ist, höhere als fünfprozentige Zinsrenten und 
Gewinnantheile nur mit fünf Prozent vom Neunwerthe der Kapitale an- 
zumelden (§ 24 des Gesetzes vom 10. September 1883). 
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich- 
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene 
Abwurf zu Grunde zu legen. Bei Loosen zu Lotterieanleihen ist der 
planmäßige Zinsfuß ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei der 
Ausloosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne 
Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu verzeichnen. 
Es genügt jedoch, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes ein solcher mit 
vier Prozent eingestellt wird (§ 26 des Gesetzes vom 10. September 
1883). 
Wenn eine neue Anmeldung an Stelle der früheren treten und 
letzere außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Anmeldung 
ausdrücklich und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Anmel- 
dung neben der neuen fortbesteht und die neue Anmeldung als Nach- 
trag zu der früheren gilt.
	        
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