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auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, in Loosen
zu Lotterieanleihen u. s. w., auf längere oder auf kürzere Zeit angelegt
sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen oder auf
einem andern Rechtsgeschäfte beruht.
Es sind demnach auch z. B. die Zinsrenten von verzinslichen Kauf—
geldern, Ablösungs-Kapitalen, Kautionen, die Zinsen und Ge—
winnantheile von Aktien, an Kommanditgesellschaften, von Loosen zu
Lotterieanleihen (abgesehen von den Ausnahmen unter 19) anzumelden.
Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes, ingleichen bei
inländischen in das Genossenschafts-Register eingetragenen
Spar= und Vorschuß-Vereinen einen Kapital-Betrag von zu-
sammen noch nicht vollen Drei Hundert Mark Reichsmünze angelegt
haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen hiervon zur Versteuerung an-
zumelden.
Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß
Renten von verzinslichen Kapitalien und Gewinnantheile von Aktien
ihrem vollen Betrage nach zur Versteuerung anzumelden sind und daß
es nicht mehr gestattet ist, höhere als fünfprozentige Zinsrenten und
Gewinnantheile nur mit fünf Prozent vom Neunwerthe der Kapitale an-
zumelden (§ 24 des Gesetzes vom 10. September 1883).
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene
Abwurf zu Grunde zu legen. Bei Loosen zu Lotterieanleihen ist der
planmäßige Zinsfuß ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei der
Ausloosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne
Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu verzeichnen.
Es genügt jedoch, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes ein solcher mit
vier Prozent eingestellt wird (§ 26 des Gesetzes vom 10. September
1883).
Wenn eine neue Anmeldung an Stelle der früheren treten und
letzere außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Anmeldung
ausdrücklich und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Anmel-
dung neben der neuen fortbesteht und die neue Anmeldung als Nach-
trag zu der früheren gilt.