Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

245 
§ 9. 
Der Bezug der Pension beginnt mit dem ersten Tage desjenigen 
Monats, in welchem die halbjährige Gnadenzeit abläuft, und endet mit dem 
Monate, in welchem der Tod der Wittwe oder des Kindes eingetreten ist, be- 
züglich das Kind sein einundzwanzigstes Lebensjahr erfüllt hat. 
8 10. 
Der Anspruch auf Pension geht während der in 89 vorge— 
schriebenen Genußzeit verloren: 
1. hinsichtlich der Wittwe durch anderweite Verehelichung oder durch außer- 
eheliche Schwangerschaft; 
2. hinsichtlich der Kinder durch Verehelichung oder durch außereheliche 
Schwangerschaft; 
3.z hinsichtlich jedes Pensionsberechtigten durch rechtskräftige Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie durch Niederlassung in einem außerdeutschen 
Lande, wenn die ministerielle Genehmigung zu dieser Niederlassung nicht er- 
theilt ist — § 12 am Ende —. 
Auch in diesen Fällen wird die Pension bis zum Schlusse desjenigen 
Monats gezahlt, in welchem der Anspruch auf dieselbe verloren geht. 
§ 11. 
In Betreff der Vertheilung der Pension unter die verschiedenen 
Berechtigten gelten folgende Grundsätze: 
1. Ist nur eine Wittwe vorhanden, so hat dieselbe die ganze Pension 
zu beziehen. 
2. Ist außer der Wittwe noch ein pensionsberechtigtes Kind vorhanden, 
so erhält die Wittwe zwei Drittel, das Kind aber ein Drittel der Pension. 
3. Zwischen der Wittwe und mehreren pensionsberechtigten Kindern 
ist die Pension nach Köpfen zu theilen. 
4. Die Antheile der Kinder, und zwar auch derjenigen aus einer früheren 
Ehe des Mitgliedes, hinsichtlich deren die Wittwe Mutterstelle vertritt, hat 
die Wittwe zu beziehen. 
5. Sind nur Kinder als Pensionsberechtigte vorhanden, so haben diese 
die Pension nach Köpfen zu theilen, jedoch soll, wenn nur ein Kind vorhanden 
ist, dasselbe nicht mehr als die Hälfte der ganzen Pension zu beanspruchen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.