Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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(118!] V. Zu Regelung des Verfahrens bei Beurlaubung von Beamten und 
Hilfsarbeitern zu militärischen Friedensübungen wird Folgendes bestimmt: 
Die Beamten und Hilfsarbeiter sind von den ihnen vorgesetzten Be- 
hörden darauf hinzuweisen, daß sie militärische Gestellungsbefehle und vor- 
läufige Benachrichtigungen von einer ihnen bevorstehenden Friedensübung 
der vorgesetzten Civilbehörde sofort nach dem Empfange vorzu- 
legen und daß sie sich des Einverständnisses dieser Behörde zu versichern haben, 
bevor sie ihre Einberufung zu einer solchen Uebung ihrerseits auregen oder 
Anfragen der Militärbehörde über ihre Abkömmlichkeit, über den Zeitpunkt 
und die Dauer von Friedensübungen beantworten. Derartige Anzeigen, in 
welchen die Beamten und Hilfsarbeiter ihre eigenen Wünsche kurz vorzutragen 
und bei freiwilligen Uebungen um Ertheilung des erforderlichen 
Urlaubs, sonst aber um rechtzeitige Entbindung von den Dienstgeschäften 
zu bitten haben, sind als Eilsachen zu behandeln und mit gutachtlicher Aeuße- 
rung über die Abkömmlichkeit der Betreffenden vorzulegen. Bei der Prüfung 
der einzelnen Anträge ist den militärischen Interessen sowie den MWünschen 
der Beamten und Hilfsarbeiter Rechnung zu tragen, soweit es sich mit den 
Auforderungen des Civildienstes vereinbaren läßt. Iunsbesondere ist, bevor 
die Herbeiführung der Entbindung eines Beamten oder Hilfsarbeiters von 
einer Uebung oder die Verweigerung des Urlaubs dazu beantragt wird, stets 
zu erwägen, ob der Betreffende bei einer Verlegung der Uebungszeit als ab- 
kömmlich bezeichnet werden kann. 
Daß der Staatskasse durch die Einberufung von Beamten und Hilfs- 
arbeitern zu einer Uebung Stellvertretungskosten entstehen, ist thunlichst zu ver- 
meiden; es werden jedoch derartige unvermeidliche Kosten — abgesehen von 
freiwilligen Uebungen — auf die Staatskasse angewiesen werden. 
Eine Zusammenstellung der wichtigeren militärischen Bestimmungen über 
die Friedensübungen der Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
ist hier beigefügt. 
Weimar, den 5. Dezember 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß.
	        
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