Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Dazu gehören u. A.: 
a) Die Uebungen der Offiziere und Mannschaften der Landwehr zweiten Auf- 
gebots, auch wenn sie zum Zwecke der Beförderung beabsichtigt werden. 
(D. W. O. § 116 Ziffer 5 und H. O. 8§ 53 Ziffer 3.) 
b) Die Uebungen, zu welchen sich Offizieraspiranten der Landwehr ersten 
Aufgebots für den Fall der Beförderung zum Landwehr-Offizier zu ver- 
pflichten haben. 
(H. O. § 48 Ziffer 4.) 
c) Die Uebungen von Offizieraspiranten der Reserve, welche zur Wieder- 
holung einer der unter II. A. e. bezeichneten beiden Uebungen nach erfolg- 
loser Ableistung stattfinden sollen. 
(P. O. § 40 Ziffer 2.) 
d) Die Uebungen von Offizieraspiranten, welche im Falle des § 46 Ziffer 11 
der Heerordnung vom 22. November 1888 über die Grenzen der regel- 
mäßigen gesetzlichen Uebungen hinausgehen. 
e) Die Uebungen zur nachträglichen Erlangung und zur Wiedererwerbung der 
Eigenschaft als Offizieraspirant. 
(H. O. § 45 Ziffer 3 und § 46 Ziffer 6" und v.) 
1) Die Uebungen, zu welchen sich Offiziere der Reserve für den Fall ihres 
Verbleibens im Reserveverhältnisse über die gesetzliche Dauer hinaus (I. C.) 
bereit zu erklären haben. 
(H. O. § 52 Ziffer 3.) 
I119) VI. Das Großherzogthum ist dem Amtsbezirk des schon früher mit 
dem Reichsexequatur ausgestatteten Brasilianischen Generalkonsuls in Hamburg 
Dr. Ignacio José Alves de Souza jr. zugetheilt worden. 
Weimar, den 23. Dezember 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern. 
v. Groß. 
  
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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