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[23] III. Der Inhalt der von dem Reichskanzler unter dem 27. Januar 1892
(Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 25) veröffentlichten
Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch
(Reichsgesetzblatt Seite 321)
wird ohne die zugehörigen Anlagen nachstehend mit dem Bemerken abgedruckt,
daß als Zahlstellen für Zinsen der Buchschuld diejenigen Großherzoglichen
Rechnungsämter ausersehen sind, an deren Sitze nicht eine mit Kasseneinrich-
tung versehene Reichsbankanstalt sich befindet.
Weimar, den 29. Februar 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch
(Reichs-Gesetzbl. S. 321).
Artikel 1 (§8§ 2 und 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1891).
1. Ueber die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen in das Reichsschuldbuch
werden getrennte Bücher geführt.
Jedes dieser Bücher zerfällt in sieben Abtheilungen:
Abtheilung I für physische Personen (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes),
» 11fürHaudelsfirmen(§4Nr.2daselbft),
„ III für eingetragene Genossenschaften,
„ IV für eingeschriebene Hülfskassen,
» V für juristische Personen,
zu III bis V, sofern sie im Jnlande ihren Sitz haben (§ 4 Nr. 3 daselbst),
„ VI für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, An-
stalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen
Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird (§ 4 Nr. 4 daselbst),
„ VII für Vermögensmassen, deren Verwalter ihre Verfügungsbefugniß über
die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen
(ebendaselbst).
Für jede Abtheilung werden so viel einzelne Konten angelegt, als Gläubiger einzutragen
sind. Jedes Konto wird nach dem beifolgenden Muster J eingerichtet.
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