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bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister, bei
eingetragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister im Inlande eingetragen,
und bei eingeschriebenen Hilfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zugelassen sind.
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung
von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung
befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffent—
lichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde.
6. Werden Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen gleichzeitig zur Umwandlung
eingereicht, so sind für dieselben getrennte Anträge zu stellen.
7. Jedem Antrage ist ein besonderes Verzeichniß nach dem beiliegenden Muster III bei—
zufügen, in welchem die mit dem Antrage überreichten Schuldverschreibungen nach Jahrgang, Littera,
Nummer und Nennbetrag aufgeführt sind. Die Schuldverschreibungen sind nach den Jahrgängen
und innerhalb dieser nach den Littern und der Nummerfolge zu ordnen. Liegen einem Antrage zu
verschiedenen Terminen verzinsliche Schuldverschreibungen bei (z. B. 3½ oder 3 prozentige Schuld-
verschreibungen, theils mit Jannar—Juli-, theils mit April—Oktober-Zinsen), so sind die betreffenden
Schuldgattungen in dem Verzeichnisse gesondert, unter sich ebenfalls nach den Jahrgängen, Littern
und der Nummerfolge geordnet, aufzuführen.
8. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingange einen Empfangsschein über Zahl und
Nennbetrag der eingelieferten Werthpapiere. Der Schein muß von dem Rendanten und dem Ober-
buchhalter des Schuldbuchbureaus oder von deren Stellvertretern unterschrieben sein.
9. Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird von einem Mitgliede der Reichsschulden-
verwaltung und dem Buchführer unterschrieben.
10. Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen gemachten
Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung der in dem Reichsschuldbuch zu bewirkenden
Eintragungen angezeigt erscheint.
Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen.
Artikel 3 (§ 6 a. a. O.).
Bei Theilübertragungen und Theillöschungen müssen sowohl die Beträge, deren Ueber-
tragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge, über welche eine Verfügung nicht
stattfinden soll, in Schuldverschreibungen der betreffenden Reichsanleihe darstellbar sein.
Dies gilt für jeden Posten besonders, falls es sich um Eintragungen handelt, welche aus
mehreren zu verschiedenen Terminen verzinslichen Posten zusammengesetzt sind.
Artikel 4 (87 a. a. O.).
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der ein-
geschriebenen Hilfskassen ist bei Stellung der im 87 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine
öffentliche Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma
beziehungsweise zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse legitimirt sind.