Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister, bei 
eingetragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister im Inlande eingetragen, 
und bei eingeschriebenen Hilfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zugelassen sind. 
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung 
von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung 
befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffent— 
lichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde. 
6. Werden Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen gleichzeitig zur Umwandlung 
eingereicht, so sind für dieselben getrennte Anträge zu stellen. 
7. Jedem Antrage ist ein besonderes Verzeichniß nach dem beiliegenden Muster III bei— 
zufügen, in welchem die mit dem Antrage überreichten Schuldverschreibungen nach Jahrgang, Littera, 
Nummer und Nennbetrag aufgeführt sind. Die Schuldverschreibungen sind nach den Jahrgängen 
und innerhalb dieser nach den Littern und der Nummerfolge zu ordnen. Liegen einem Antrage zu 
verschiedenen Terminen verzinsliche Schuldverschreibungen bei (z. B. 3½ oder 3 prozentige Schuld- 
verschreibungen, theils mit Jannar—Juli-, theils mit April—Oktober-Zinsen), so sind die betreffenden 
Schuldgattungen in dem Verzeichnisse gesondert, unter sich ebenfalls nach den Jahrgängen, Littern 
und der Nummerfolge geordnet, aufzuführen. 
8. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingange einen Empfangsschein über Zahl und 
Nennbetrag der eingelieferten Werthpapiere. Der Schein muß von dem Rendanten und dem Ober- 
buchhalter des Schuldbuchbureaus oder von deren Stellvertretern unterschrieben sein. 
9. Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird von einem Mitgliede der Reichsschulden- 
verwaltung und dem Buchführer unterschrieben. 
10. Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen gemachten 
Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung der in dem Reichsschuldbuch zu bewirkenden 
Eintragungen angezeigt erscheint. 
Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. 
Artikel 3 (§ 6 a. a. O.). 
Bei Theilübertragungen und Theillöschungen müssen sowohl die Beträge, deren Ueber- 
tragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge, über welche eine Verfügung nicht 
stattfinden soll, in Schuldverschreibungen der betreffenden Reichsanleihe darstellbar sein. 
Dies gilt für jeden Posten besonders, falls es sich um Eintragungen handelt, welche aus 
mehreren zu verschiedenen Terminen verzinslichen Posten zusammengesetzt sind. 
Artikel 4 (87 a. a. O.). 
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der ein- 
geschriebenen Hilfskassen ist bei Stellung der im 87 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine 
öffentliche Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma 
beziehungsweise zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse legitimirt sind.
	        
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