Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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e) an Orten, an welchen sich keine der unter b bezeichneten Reichsbankanstalten be- 
findet, durch die in der Anlage IV bezeichneten Landeskassen, 
zu b und c mittelst Baarzahlung; 
d) mittelst Uebersendung durch die Post im Inlande. 
2. Die Reichsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung erfolgen soll, 
und berücksichtigt dabei thunlichst die Wünsche der Gläubiger. Anträge auf eine Aenderung des 
bisherigen Zahlungsweges können für den nächsten Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden, 
wenn sie bis zum ersten Tage des Monats vor diesem Termin bei der Reichsschuldenverwaltung 
eingehen. 
3. Die Baarzahlung durch eine öffentliche Kasse, Reichsbankhauptstelle oder Reichsbank- 
stelle (zu 1a bis c) erfolgt gegen Quittung. Bei Prüfung der Legitimation und Identität des 
Empfängers sind die Zahlstellen verpflichtet, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften gewissen- 
haft zu verfahren. 
4. Wird die Baarzahlung bei der bestimmten Zahlstelle bis zum Ablauf des mit dem 
Fälligkeitstermin beginnenden Kalenderquartals nicht erhoben, so wird der Empfangsberechtigte 
mit dem Betrage bei der preußischen Staatsschulden-Tilgungskasse auf eine Restliste gesetzt, und die 
Zahlung kann alsdann erst erfolgen, sobald ein Antrag von dem Berechtigten an die preußische 
Staatsschulden-Tilgungskasse direkt gerichtet wird. 
Artikel 8 (819 a. a. O.). 
Aenderungen in der Person oder Wohnung des Zinsen-Empfängers können für den nächsten 
Fälligkeitstermin nur berücksichtigt werden, wenn die schriftliche Meldung darüber bis zum ersten 
Tage des diesem Termin voraufgehenden Monats bei der Reichsschuldenverwaltung eingeht. 
  
[/24) IV. Daß von der Direktion der „Rhenania“, Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft zu Köln, an Stelle des C. Martin in Weimar, bisherigen Haupt- 
agenten derselben, Emil Fischer daselbst zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 26. April 1880 (Regierungs-Blatt Seite 67) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 23. Februar 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius.
	        
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