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[25] V. Mit Beziehung auf die Bestimmungen im § 33 des Ausführungs-
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen wird von dem unterzeichneten
Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der
Pferde= und Rindviehbestände
Sonnabend, der 9. April d. J.,
hierdurch bestimmt.
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das
weiter Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar, den 2. März 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
Weimar. — Hofbuchdruckerei.