Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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[25] V. Mit Beziehung auf die Bestimmungen im § 33 des Ausführungs- 
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen wird von dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der 
Pferde= und Rindviehbestände 
Sonnabend, der 9. April d. J., 
hierdurch bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das 
weiter Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 2. März 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
  
Weimar. — Hofbuchdruckerei.
	        
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