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Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebs—
Beamte, Werkmeister, Techniker oder Fabrik-Arbeiter“ angenommen sind oder
nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder
von größeren Gewerbe-Unternehmern angenommen sind, ob sie in deren Be—
hausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere
auch auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, ist unerheblich.
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen
sowie auf Werften gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach
zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
II. Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind aus-
drücklich entbunden
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften.
III. Nach den bisherigen Bestimmungen waren auch die in Fabriken be-
schäftigten Kinder unter 14 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches
entbunden, da diese Personen, ebenso wie die noch zum Besuche der Volks-
schule verpflichteten, in Fabriken beschäftigten jungen Leute von 14— 16 Jahren
nach § 137 Absatz 1 a. a. O. eine Arbeitskarte führen mußten.
Nachdem die Verpflichtung zur Führung einer Arbeitskarte durch die neue
Fassung des § 137 aufgehoben worden ist, tritt nach § 137 Absatz 1 auch
für die nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichteten Kinder, welche
in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt werden, die Ver-
pflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches ein.
Die Bestimmungen des bisherigen § 137 über die Arbeitskarten und die
dazu unter B der Ministerial-Bekanntmachung vom 10. November 1878 (Re-
gierungs-Blatt Seite 261 ff.) ergangenen Ausführungs-Vorschriften bleiben
dagegen für diejenigen Kinder und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch
verpflichteten jungen Leute von 14— 16 Jahren, welche ausweislich der für
sie ausgestellten Arbeitskarte bereits vor dem 1. Juni 1891 in Fabriken und
diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt waren, solange in Geltung, bis für
sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres und nach Beendigung der Schul-
pflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist, keinesfalls aber länger als bis
zum 1. April 1894 (Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1891,).