Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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XII. Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der 
beiden ersten Seiten des Formulars. Die Nummer des Arbeitsbuches muß 
mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher (VII) über- 
einstimmen. 
Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn sämmtliche 
Spalten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind. 
XIII. 1. Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle 
eines früheren bei der Orts-Polizeibehörde beantragt, so hat 
diese festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre 
das letztere ausgestellt war, sowie, ob dasselbe vollständig aus- 
gefüllt, oder unbrauchbar geworden, oder verloren gegangen, 
oder vernichtet ist. Das Ergebuniß dieser Feststellung ist in 
das Arbeitsbuch Seite 2 unten und in das Verzeichniß der 
Arbeitsbücher (VII) Spalte 7 einzutragen (§ 109 Absatz 2). 
2. Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar 
geworden, so ist es auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk 
zu schließen (§ 109 Absatz 1). 
3. Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, welche 
das frühere Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres 
der Ausstellung anzuzeigen und von dieser in ihrem Verzeichnisse 
der Arbeitsbücher (VII) unter der Rubrik „Bemerkungen“ zu 
vermerken. Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches kann 
auch dann nicht verweigert werden, wenn das frühere Arbeits- 
buch von dem Inhaber absichtlich unbrauchbar gemacht oder 
vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Bestrafung des 
Arbeiters nach § 150 Nr. 3 der Gewerbe-Ordnung herbeizuführen. 
Ingleichen ist die Bestrafung des Arbeitgebers oder seines 
bevollmächtigten Betriebsleiters nach § 146 Nr. 3 und 150 
Nr. 2 a. a. O. herbeizuführen, sofern unzulässige Eintragungen 
oder Vermerke in das Arbeitsbuch gemacht worden sind oder 
ohne rechtmäßigen Grund seine Aushändigung verweigert wird. 
4. Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeitsbücher durch 
die hierzu bevollmächtigten Betriebsleiter (§ 111 Absatz 2) ist 
darauf zu achten, daß die letzteren ihre Unterschrift mit einem
	        
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