Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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das Vollmachts-Verhältniß ausdrückenden Zusatze zu versehen 
haben. 
XIV. Die Ausstellung der Arbeitsbücher muß kosten- und stempelfrei er— 
folgen. Nur für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines 
unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr 
bis zum Betrage von 50 Pfeunigen erhoben werden. (§ 109 Absatz 2.) Ist 
die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs durch Verschulden des Arbeitgebers 
nothwendig geworden, so ist diese Gebühr von dem Arbeitgeber einzuziehen. 
(§ 112 Absatz 1.) 
XV. Während der bisherige § 107 die Arbeitgeber verpflichtete, das 
Arbeitsbuch an den Arbeiter selbst auszuhändigen, hat die Aushändigung des 
Arbeitsbuches nunmehr bei Arbeitern unter 16 Jahren an den Vater oder 
Vormund zu erfolgen. Bei Arbeitern über 16 Jahren hat dies dann zu 
geschehen, wenn der Vater oder der Vormund es ausdrücklich verlangt. Mit 
Genehmigung der Gemeinde-Behörde des im § 108 bezeichneten Ortes kann 
die Aushändigung auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder 
unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, wo 
die Aushändigung des Arbeitsbuchs an den Vater oder Vormund wegen dessen 
Abwesenheit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangeluder 
geistiger oder sittlicher Qualifikation des Vaters zum Nachtheil des minder- 
jährigen Arbeiters gereichen würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an 
„sonstige Angehörige“ des Arbeiters ist die Genehmigung nur zu ertheilen, 
wenn der Aushändigung an die Mutter Gründe der vorbezeichneten Art oder 
andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur 
dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der Fall 
ist. Unter „Angehörigen" sind solche Verwandte oder Hausgenossen des 
minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche an Stelle der Eltern oder in 
Vertretung des Vormundes thatsächlich die Pflege und Fürsorge für denselben 
ausüben. 
XVI. Ein Zeugniß über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über 
Führung und Leistungen (§ 113) kann sowohl der minderjährige Arbeiter selbst 
als sein Vater oder Vormund fordern. Die Aushändigung des Arbeitszeng-
	        
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