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nisses erfolgt an den Arbeiter, auch an denjenigen, der das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, unmittelbar, falls nicht der Vater oder Vormund
verlangt hat, daß die Aushändigung an ihn geschehe. Die Gemeinde-Behörde
darf die Genehmigung zur unmittelbaren Aushändigung des Zeugnisses an
den Arbeiter gegen den Willen des Vates oder Vormundes nur dann ertheilen,
wenn die Aushändigung an letzteren wegen mangelnder geistiger oder sittlicher
Qualifikation des Vaters oder aus anderen Gründen zum offenbaren Nachtheil
des minderjährigen Arbeiters gereichen würde.
XVII. Die Orts-Polizeibehörden haben sich sofort mit einer hinreichenden
Anzahl von neuen Formularen zu Arbeitsbüchern zu versehen und solche fort-
laufend vorräthig zu halten. Die bisher benutzten Formulare sind als un-
brauchbar zu vernichten.
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß
im Hinblick auf die Aenderungen, welche die §§ 107— 114 der Gewerbe-
Ordnung und die Einrichtung des Arbeitsbuchs mit dem 1. April 1892
erfahren, von diesem Zeitpunkt an sich auch diejenigen minderjährigen Arbeiter
mit einem den neuen Bestimmungen entsprechenden Arbeitsbuch versehen
müssen, welche bereits vorher in Beschäftigung getreten sind. Die bisherigen
Arbeitsbücher sind als nicht mehr brauchbar durch einen amtlichen Vermerk
zu schließen. Eine Gebühr darf für diese durch den Erlaß des Gesetzes vom
1. Juni 1891 nothwendig gewordene Ersetzung der bisherigen Arbeitsbücher
durch neue nicht erhoben werden. Es empfiehlt sich, die Arbeiter und Arbeit-
geber durch wiederholte Bekanntmachungen unter Hinweis auf die Straf-
bestimmungen des § 150 Ziffer 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung hierauf auf-
merksam zu machen und dabei gleichzeitig auch die unter III bezeichneten
Bestimmungen hervorzuheben.
Sollten die Orts-Polizeibehörden sich einen den ersten Anforderungen
genügenden Vorrath von Formularen nicht zeitig genug beschaffen können, so
sind zunächst diejenigen Arbeiter, welche in eine neue Beschäftigung eintreten
und sodann unter den übrigen diejenigen Kinder und jungen Leute, welche in
Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen (vergl. unter l) beschäftigt sind,
mit Arbeitsbüchern zu versehen.