Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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nisses erfolgt an den Arbeiter, auch an denjenigen, der das 18. Lebensjahr 
noch nicht vollendet hat, unmittelbar, falls nicht der Vater oder Vormund 
verlangt hat, daß die Aushändigung an ihn geschehe. Die Gemeinde-Behörde 
darf die Genehmigung zur unmittelbaren Aushändigung des Zeugnisses an 
den Arbeiter gegen den Willen des Vates oder Vormundes nur dann ertheilen, 
wenn die Aushändigung an letzteren wegen mangelnder geistiger oder sittlicher 
Qualifikation des Vaters oder aus anderen Gründen zum offenbaren Nachtheil 
des minderjährigen Arbeiters gereichen würde. 
XVII. Die Orts-Polizeibehörden haben sich sofort mit einer hinreichenden 
Anzahl von neuen Formularen zu Arbeitsbüchern zu versehen und solche fort- 
laufend vorräthig zu halten. Die bisher benutzten Formulare sind als un- 
brauchbar zu vernichten. 
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß 
im Hinblick auf die Aenderungen, welche die §§ 107— 114 der Gewerbe- 
Ordnung und die Einrichtung des Arbeitsbuchs mit dem 1. April 1892 
erfahren, von diesem Zeitpunkt an sich auch diejenigen minderjährigen Arbeiter 
mit einem den neuen Bestimmungen entsprechenden Arbeitsbuch versehen 
müssen, welche bereits vorher in Beschäftigung getreten sind. Die bisherigen 
Arbeitsbücher sind als nicht mehr brauchbar durch einen amtlichen Vermerk 
zu schließen. Eine Gebühr darf für diese durch den Erlaß des Gesetzes vom 
1. Juni 1891 nothwendig gewordene Ersetzung der bisherigen Arbeitsbücher 
durch neue nicht erhoben werden. Es empfiehlt sich, die Arbeiter und Arbeit- 
geber durch wiederholte Bekanntmachungen unter Hinweis auf die Straf- 
bestimmungen des § 150 Ziffer 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung hierauf auf- 
merksam zu machen und dabei gleichzeitig auch die unter III bezeichneten 
Bestimmungen hervorzuheben. 
Sollten die Orts-Polizeibehörden sich einen den ersten Anforderungen 
genügenden Vorrath von Formularen nicht zeitig genug beschaffen können, so 
sind zunächst diejenigen Arbeiter, welche in eine neue Beschäftigung eintreten 
und sodann unter den übrigen diejenigen Kinder und jungen Leute, welche in 
Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen (vergl. unter l) beschäftigt sind, 
mit Arbeitsbüchern zu versehen.
	        
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