Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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B. Arbeits-Ordnungen. 
(§8§ 134 a bis 134 h der Gewerbe-Ordnung.) 
I. Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeits-Ordnung besteht für jede 
Fabrik und jede durch § 154 Absatz 2 ihr gleichgestellte Anlage, welche 
während der Zeit ihres Betriebes in der Regel mindestens 20 Arbeiter 
beschäftigt. Bei Ermittelung dieser Zahl kommen nicht in Anrechnung: 
a. diejenigen Arbeiter, welche wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit 
oder aus anderen Gründen nur vorübergehend angenommen werden, 
b. die Betriebs-Beamten, Werkmeister und Techniker. 
II. Die Arbeits-Ordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist in zwei 
Ausfertigungen der Orts-Polizeibehörde einzureichen. 
Letztere hat eine Ausfertigung alsbald dem Fabriken-Inspektor zu über- 
senden. 
III. Die Ortspolizei-Behörde hat nach Eingang der Arbeits-Ordnungen 
und der dazu erlassenen Nachträge zu prüfen, ob diese vorschriftsmäßig erlassen 
sind und ob ihr Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft (§ 1341). 
Diese Prüfung ist so rasch vorzunehmen, wie es ohne Beeinträchtigung ihrer 
Gründlichkeit möglich ist. 
Bei jeder Arbeits-Ordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu 
prüfen: 
a. ob die Vorschrift des § 134 d über die Anhörung der großjährigen 
Arbeiter oder eines Arbeiter-Ausschusses, soweit diese Vorschrift An- 
wendung findet, beachtet ist und sofern nur die Anhörung eines ständigen 
Arbeiter-Ausschusses stattgefunden hat, ob dieser den Vorschriften des 
§ 134h entspricht, 
b. ob die Arbeits-Ordnung alle im ersten Absatz des § 134 b sub 1 bis 
4 erforderten Bestimmungen enthält, 
c. ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungs-Fristen für beide Theile gleich 
bemessen sind (vgl. § 122), 
d. ob die Bestimmung für großjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten 
im Betriebe beschränken, 
C. ob die Strafbestimmungen das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
ob die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigen, und
	        
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