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B. Arbeits-Ordnungen.
(§8§ 134 a bis 134 h der Gewerbe-Ordnung.)
I. Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeits-Ordnung besteht für jede
Fabrik und jede durch § 154 Absatz 2 ihr gleichgestellte Anlage, welche
während der Zeit ihres Betriebes in der Regel mindestens 20 Arbeiter
beschäftigt. Bei Ermittelung dieser Zahl kommen nicht in Anrechnung:
a. diejenigen Arbeiter, welche wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit
oder aus anderen Gründen nur vorübergehend angenommen werden,
b. die Betriebs-Beamten, Werkmeister und Techniker.
II. Die Arbeits-Ordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist in zwei
Ausfertigungen der Orts-Polizeibehörde einzureichen.
Letztere hat eine Ausfertigung alsbald dem Fabriken-Inspektor zu über-
senden.
III. Die Ortspolizei-Behörde hat nach Eingang der Arbeits-Ordnungen
und der dazu erlassenen Nachträge zu prüfen, ob diese vorschriftsmäßig erlassen
sind und ob ihr Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft (§ 1341).
Diese Prüfung ist so rasch vorzunehmen, wie es ohne Beeinträchtigung ihrer
Gründlichkeit möglich ist.
Bei jeder Arbeits-Ordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu
prüfen:
a. ob die Vorschrift des § 134 d über die Anhörung der großjährigen
Arbeiter oder eines Arbeiter-Ausschusses, soweit diese Vorschrift An-
wendung findet, beachtet ist und sofern nur die Anhörung eines ständigen
Arbeiter-Ausschusses stattgefunden hat, ob dieser den Vorschriften des
§ 134h entspricht,
b. ob die Arbeits-Ordnung alle im ersten Absatz des § 134 b sub 1 bis
4 erforderten Bestimmungen enthält,
c. ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungs-Fristen für beide Theile gleich
bemessen sind (vgl. § 122),
d. ob die Bestimmung für großjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten
im Betriebe beschränken,
C. ob die Strafbestimmungen das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen,
ob die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigen, und