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C. Anzeige, Verzeichniß und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern.
(§ 138 der Gewerbe-Ordnung.)
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen darf nicht stattfinden, bevor der
Arbeitgeber der Orts-Polizeibehörde die im § 138 der Gewerbe-Ordnung
vorgeschriebene Anzeige gemacht hat.
Die Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigten, unterlagen bereits
bisher dieser Anzeigepflicht. Neu hinzugetreten ist diese für Fabriken, welche
Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigen. Sie gilt sowohl für diejenigen
Fabriken, welche erst am oder nach dem 1. April 1892 mit solcher Beschäf-
tigung beginnen, als auch für diejenigen Fabriken, welche bereits vorher
Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt haben. Letzteren Fabriken ist zur
Erstattung der Anzeige Frist bis zum 16. April 1892 zu gewähren.
Als den Fabriken gleichstehende Anlagen sind anzusehen:
1. Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werfte und solche
Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht blos
vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, Bergwerke,
Salinen, Aufbereitungs-Anstalten, unterirdisch betriebene Brüche oder
Gruben (8 154 Absatz 2, § 154 a Absatz 1),
2. Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Verwendung von Dampf-
kraft stattfindet und nach Erlaß der im Art. 9 des Ges. vom 1. Juni
1891 vorgesehenen Kaiserl. Verordnung alle Werkstätten, in denen
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur
Verwendung kommen. (§ 154 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes
vom 1. Juni 1891.)
II. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in
dem Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren
und Arbeiterinnen über 16 Jahren, oder welche dieser drei Arbeiterklassen
beschäftigt werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist von der Orts-Polizei-
behörde darauf zu prüfen, ob sie alle im § 138 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben
enthält, und wenn dies nicht der Fall, zur Vervollständigung zurückzugeben.
Die eingehenden Anzeigen sowie die später etwa eingehenden Verände-