Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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C. Anzeige, Verzeichniß und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern. 
(§ 138 der Gewerbe-Ordnung.) 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen darf nicht stattfinden, bevor der 
Arbeitgeber der Orts-Polizeibehörde die im § 138 der Gewerbe-Ordnung 
vorgeschriebene Anzeige gemacht hat. 
Die Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigten, unterlagen bereits 
bisher dieser Anzeigepflicht. Neu hinzugetreten ist diese für Fabriken, welche 
Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigen. Sie gilt sowohl für diejenigen 
Fabriken, welche erst am oder nach dem 1. April 1892 mit solcher Beschäf- 
tigung beginnen, als auch für diejenigen Fabriken, welche bereits vorher 
Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt haben. Letzteren Fabriken ist zur 
Erstattung der Anzeige Frist bis zum 16. April 1892 zu gewähren. 
Als den Fabriken gleichstehende Anlagen sind anzusehen: 
1. Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werfte und solche 
Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht blos 
vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, Bergwerke, 
Salinen, Aufbereitungs-Anstalten, unterirdisch betriebene Brüche oder 
Gruben (8 154 Absatz 2, § 154 a Absatz 1), 
2. Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Verwendung von Dampf- 
kraft stattfindet und nach Erlaß der im Art. 9 des Ges. vom 1. Juni 
1891 vorgesehenen Kaiserl. Verordnung alle Werkstätten, in denen 
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur 
Verwendung kommen. (§ 154 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 1. Juni 1891.) 
II. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in 
dem Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren 
und Arbeiterinnen über 16 Jahren, oder welche dieser drei Arbeiterklassen 
beschäftigt werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist von der Orts-Polizei- 
behörde darauf zu prüfen, ob sie alle im § 138 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben 
enthält, und wenn dies nicht der Fall, zur Vervollständigung zurückzugeben. 
Die eingehenden Anzeigen sowie die später etwa eingehenden Verände-
	        
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