Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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rungs-Anzeigen sind zu den Akten der Orts-Polizeibehörde zu nehmen, welche 
für jede Fabrik besonders zu führen sind. 
III. Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungs-Anzeigen 
ist von der Orts-Polizeibehörde nach den bei dem Großherzoglichen Bezirks- 
direktor einzusehenden Formularen je ein Verzeichniß der Fabriken, welche 
Arbeiterinnen über 16 Jahren und derjenigen, welche jugendliche Arbeiter 
beschäftigen, zu führen. Diese Verzeichnisse sind dem Fabriken-Inspektor auf 
Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. 
IV. Jeder Arbeitgeber, welcher die im § 138 vorgeschriebene Anzeige 
gemacht hat, ist von der Orts-Polizeibehörde darauf hinzuweisen, sofern er 
Arbeiterinnen beschäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen den in 
§ 138 Absatz 2 erwähnten, unten abgedruckten Auszug D aus den Bestimmungen 
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren, und sofern er 
jugendliche Arbeiter beschäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen das 
im § 138 Abs. 2 erwähnte Verzeichniß (nach dem Formular F) und den 
ebendaselbst erwähnten Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter (s. unten unter E) auszuhängen hat. 
D. Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher und die 
Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter. 
(8 1395 der Gewerbe-Ordnung.) 
I. Die Aufsicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die Be- 
schäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen 
der §§ 107 bis 114 und 135 bis 139b der Gewerbe-Ordnung wird von 
den Orts-Polizeibehörden und dem besondern auf Grund des § 139b der 
Gewerbe-Ordnung angestellten Aufsichts-Beamten wahrgenommen. 
II. Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist 
von den Orts-Polizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch 
besondere bei den Gewerbe-Unternehmern ihres Bezirks von Zeit zu Zeit vor- 
zunehmende Revisionen sorgfältig zu überwachen. 
Bei jeder Revision hat der revidirende Beamte folgende Punkte fest- 
zustellen: 
*P*Pß
	        
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