Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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geschäfte erworben hat, wird durch Vorlegung einer Legitimationskarte geführt, welche den den 
Verträgen beigegebenen Mustern entspricht. 
Diese Karte ist nur für das Jahr gültig, in welchem sie ausgestellt worden ist. 
§ 3. In Belgien wird die Legitimationskarte (Nr. 268 oder 269) von dem Einnehmer 
der direkten Steuern derjenigen Gemeinde ausgestellt, in welcher der Reisende zur Gewerbesteuer 
ver anlagt ist. Der Einnehmer hat in die Karte das Signalement des Inhabers einzutragen, 
welcher die Karte mit seiner Namensunterschrift zu versehen hat. 
§ 6. Gemäß Artikel 12 erstreckt sich der Handelsvertrag mit Deutschland auf das 
Großherzogthum Luxemburg. 
Der Finanzminister. 
gez.: A. Beerngert. 
 
	        
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