Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Gerichtshofes  durch  einen  Nachtrag  zu  dessen  Etat  für  1871  in  Vorschlag  zu
bringen  sein  werde.

Es  wurde  ferner  allseitig  anerkannt,  daß  zu  den  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetzen,  deren  Erklärung  zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes  der
Bundesgesetzgebung  vorbehalten  bleibt,  das  Gesetz  vom  21.  Juli  d.  J.,  betreffend
den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militär=  und  Marine  Verwaltung,  nicht
gehört,  und  daß  das  Gesetz  vom  31.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  St.  Gotthard-Eisenbahn,
  jedenfalls  nicht  ohne  Veränderung  seines  Inhalts  zum  Bundesgesetze
würde  erklärt  werden  können.

Gegenwärtiges  Protokoll  ist  vorgelesen,  genehmigt  und  von  den  im  Eingange  genannten
  Bevollmächtigten  in  Einem,  in  das  Archiv  des  Bundeskanzler-Amts  zu  Berlin
niederzulegenden  Exemplare  vollzogen  worden.

gez.  v.  Bismarck.  Jolly.  v.  Dalwiglk.
(I.  S.)  (I.  S.)  (L.  S.)
v.  Friesen.  v.  Freydorf.  Hofmann.
Gd.  8.)  —  (I.  S.)
Delbrück.

(1.  S.)