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Gerichtshofes durch einen Nachtrag zu dessen Etat für 1871 in Vorschlag zu
bringen sein werde.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der
Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend
den außerordentlichen Geldbedarf der Militär= und Marine Verwaltung, nicht
gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn,
jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze
würde erklärt werden können.
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im Eingange genannten
Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des Bundeskanzler-Amts zu Berlin
niederzulegenden Exemplare vollzogen worden.
gez. v. Bismarck. Jolly. v. Dalwiglk.
(I. S.) (I. S.) (L. S.)
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann.
Gd. 8.) — (I. S.)
Delbrück.
(1. S.)