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Beamten oder Aussehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen
Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet,
über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeit-
punkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen
deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß
zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen
bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich er-
mächtigt sind.
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind ver-
pflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe ver-
ausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen Zwecken ausschließen.
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.
8 28.
Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere Lagerung
bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende Anwendung.
g 29.
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (8 2 Ziffer 1), Feuerwerkskörpern
und Zündplätichen — amorces — (8 2 Ziffer 5) Handel treibt, darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 2 ½ Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorräthig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter
2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem
Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig
unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Be-
stimmungen im § 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets fest geschlossenen Deckeln ver-
sehen sein.
8 30.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für die Auf-
bewahrung von mehr als 2 ½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der polizeilichen
Erlaubniß.
§ 31.
Größere als die im § 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außerhalb der
Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde
sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen, im Wirkungs-
bereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aussicht stehender Blitzableiter befinden.
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Ausfsicht der Bergbehörde unter-
stehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit der Berg-
behörde vorzunehmen.