Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

MI.  7

Bei  allen  ungleicharmigen  Waagen  mit  festem  Verhältnisse  der  Hebelarme  darf  auch  eine
Regulator=  Einrichtung  an  den  Balken  angebracht  werden,  wie  sie  bei  Brückenwaagen  bereits
angeordnet  ist;  an  gleicharmigen  Waagen  sind  solche  Regulator-Einrichtungen  nicht  zulässig.

II.
Sechster  Nachtrag  zur  Instruction  vom  14.  December  1871.

Zu  Instruction  IV,  Nr.  1.
Beschaffenheit  der  Spanmaße  betreffend.
In  Abänderung  des  vorletzten  Absatzes:
„Ist  das  Maß  mit  Henkeln  versehen  u.  s.  w.“
wird  hüermit  Folgendes  bestimmt:

Bei  einem  mit  Handhaben  versehenen  Spanmaße  dürfen  die  Handhaben  eine
beliebige  für  die  Besonderheiten  der  Anwendung  des  Maßes  bequeme  Stellung  haben;
falls  jedoch  die  Einrichtung  nicht  so  getroffen  ist,  daß  eine  der  Handhaben  über  der
Verbindungsstelle  des  Spanes  liegt,  ist  die  Verbindungsstelle  in  ähnlicher  Weise
zu  sichern,  wie  es  durch  die  Anbringung  einer  der  Handhaben  über  derselben  geschieht,
z.  B.  indem  man  etwa  in  der  halben  Höhe  des  Maaßes  die  Verbindungsstelle  durch
einen  Bolzen  verstärkt.

In  jedem  Falle  müssen,  um  ein  Aufreißen  des  Spanes  nicht  zu  befördern,  die
Flächen,  mit  denen  die  Handhaben  zu  befestigen  sind,  nach  entgegengesetzten  Seiten
so  angebracht  werden,  daß  sie  nicht  denselben  Faserverlauf  treffen.

Zu  Instruction  IV,  Nr.  3.
Prüfung  metallener  Hohlmaße  für  trockene  Körper  betreffend.
An  Stelle  der  bezüglichen  bisherigen  Bestimmung  tritt  die  folgende:

Die  Prüfung  metallener  Hohlmaße  für  trockene  Körper  kann  in  derselben  Art,
durch  Füllung  mit  Wasser,  wie  dies  in  der  Instruction  1I  für  Flüssigkeitsmaße
angegeben  ist,  erfolgen.

Mit  Rücksicht  auf  die  im  Nachtrage  zu  §.  20  der  Eichordnung  erfolgte  Gleichstellung
  der  Fehlergrenzen  für  metallene  und  hölzerne  Hohlmaaße  ist  es  jedoch  hinfort
zulässig,  auch  bei  der  Prüfung  metallener  Hohlmaße  Körnerfüllung  anzuwenden.