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Anlage A. Staat-Uachweisungen,
betreffend
die Krankenversicherung,
nach dem Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung
des Gesetzes vom 10. April 1892 und den ergänzenden reichsgesetzlichen
Bestimmungen, sowie nach den Ausführungsvorschriften über die Statistik
und Rechnungsführung der Krankenkassen.
Der Krankenkasse
Name
Art')
Bezirk“)
Sitz
Kreis (Bezirksamt, Amtshauptmannschaft, Oberamt 2c.)
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde
*) Genau anzugeben, ob Gemeinde- Krankenversicherung, Orts., Betriebs-(Fabrik.), Bau., Innungs-Krankenlasse,
eingeschriebene Hülislasse nach dem Reichsgesetz vom ri 2 auf landesrechtlicher
Vorschrift bernhende Hülfskasse.
*) Bei Betriebs. (Fabrik.) und BVanu-Kranlenkassen nicht auszusüllen.
, den
Daß Formular I und ll übereinstimmend mit den
Verzeichnissen, Büchern und der Kasse aufgestellt sind,
bescheinigt
Der Vorstand.
(Unterschrisft)