Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

der  betreffenden  Gemeindekrankenversicherung  oder  Krankenkasse,  in
doppelter  Ausfertigung  binnen  drei  Monaten  nach  Ablauf  des  Kalender—
jahres  an  die  Aufsichtsbehörde  —  vergl.  die  höchste  Verordnung  vom
7.  Dezember  1887,  Regierungs-Blatt  Seite  319  —  abzugeben.

2.  Die  Aufsichtsbehörde,  soweit  solche  nicht  vom  Bezirksausschusse  gebildet

wird,  hat  die  Nachweisungen  sofort  einer  Durchsicht  und  Prüfung  zu
unterziehen  und  erforderlichen  Falles,  deren  Berichtigung  herbeizuführen,
sodann  dieselben  aber,  nachdem  von  ihr  die  nach  den  Formularen  von
der  Aussichtsbehörde  auszufüllenden  Vermerke  beigefügt  worden  sind,
mit  thunlichster  Beschlennigung  und  zwar  längstens  bis  zum  15.  April
jedes  Jahres  an  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  einzusenden.

3.  Der  Bezirksdirektor  hat  die  an  den  Bezirksausschuß  als  Aufsichtsbehörde

eingehenden  ebenso  wie  die  nach  Ziffer  2  an  ihn  eingesandten  Nachweisungen
  seinerseits  prüfen  zu  lassen,  die  ersteren  mit  den  von  der
Aufsichtsbehörde  auszufüllenden  Vermerken  zu  versehen  und  sodann
die  sämmtlichen  Nachweisungen,  da  nöthig  nach  erfolgter  Richtigstellung,
bis  längstens  zum  15.  Mai  jedes  Jahres  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium,
  behufs  Weiterbeförderung  an  das  Kaiserliche  statistische
Amt,  einzusenden.  Hierbei  ist  die  geschehene  Prüfung,  die  Zahl  der
Kassen  und  die  Vollständigkeit  des  Materials  für  den  Verwaltungsbezirk
ausdrücklich  zu  bestätigen.

.Auf  jeder  Uebersicht,  welche  von  einer  eingeschriebenen  Hilfskasse  für
die  Zeit  vom  1.  Jannar  1893  an  eingeliefert  wird,  ist  vom  Bezirksdirektor
  zu  vermerken,  ob  der  Kasse  von  dem  Herrn  Reichskanzler  oder
der  unterzeichneten  Centralbehörde  die  Bescheinigung  ertheilt  ist,  daß
sie,  vorbehaltlich  der  Höhe  des  Krankengeldes,  den  Anforderungen  des
§  75  des  Krankenversicherungsgesetzes  genügt.

Hinsichtlich  der  Lieferung  der  Formulare  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1885  —
Regierungs-Blatt  Seite  132  —.

;.  Die  Nachweisungen  für  das  Jahr  1892  sind  noch  nach  den  bisherigen
Bestimmungen  aufzustellen  und  zur  Einsendung  zu  bringen.
Hinsichtlich  der  behufs  Vorbereitung  der  neu  angeordneten  Aufstellung
der  Nachweisungen  erforderlichen  Art  der  Rechnungsführung  der  Kranken-